Versagen von Stop-Loss-Vereinbarungen für Fremdwährungs-Kredite
Rechtsanwalt Dr. Vogl führt erste Pilotprozesse in Österreich
Feldkirch (OTS) – Zahlreiche Privatkreditnehmer und Unternehmen haben in der Vergangenheit Fremdwährungskredite abgeschlossen. Um das Wechselkurs-Risiko einzudämmen, boten die Banken den Abschluss einer Stop-Loss-Vereinbarung an, welche die Kunden vermeintlich absichern sollte.
Bei Fremdwährungskrediten besteht naturgemäß ein Wechselkurs-Risiko:
Gewinnt die Fremdwährung, in welcher der Kredit aufgenommen wurde, an Wert, schlägt sich dies sofort auf die Kreditsumme nieder. Steigt der Kurs im Verhältnis zum Euro an, hat der Kreditnehmer entsprechend mehr Schulden.
Im Rahmen sogenannter Stop-Loss-Vereinbarungen sicherten die Banken ihren Kunden zu, dass bei Erreichen eines festgelegten Kurses die Fremdwährungsschuld automatisch in Euro umgewandelt wird. Zahlreiche Kunden wägten sich aufgrund dieser Versprechungen in Sicherheit.
Banken haben Kunden falsche Sicherheit vorgespielt
Am 15.1.2015 gab die Schweizer Nationalbank jedoch die Bindung des Franken an den Euro auf. Das Resultat: „Die Kunden hatten aufgrund der sprunghaften Kursentwicklung plötzlich 20% mehr Schulden als zuvor und das trotz der versprochenen Absicherung, die – wenn überhaupt – viel zu spät wirkte.“, so Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl.
Der anerkannte Versicherungsexperte, der derzeit auch zahlreiche Geschädigte gegen die Anbieter fondsgebundener Lebensversicherungen vertritt, führt dazu die ersten Pilot-Prozesse in Österreich. Dabei geht es um eine Schadenssumme in Höhe von mehreren Millionen Euro.
Für das Gerichtsverfahren besonders relevant ist der Wortinhalt der Stop-Loss-Vereinbarung. Vielfach haben die Banken den Kunden eine Sicherheit vorgespielt, welche dann, als sich der Kurssturz ereignete, nicht gegeben wurde.
Quelle: http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20160504_OTS0194/versagen-von-stop-loss-vereinbarungen-fuer-fremdwaehrungskredite?utm_source=2016-05-04&utm_medium=email&utm_content=html&utm_campaign=mailaboeinzel
Erschienen in: APA OTS
Datum: 04.05.2016
Autor: Vogel Rechtsanwalt GmbH